>"Aufgrund der neuen EU Richtlinien weise ich ausdrücklich darauf hin, dass sie weder
>Anspruch auf Gewährleistung noch auf Garantie haben." ...oder so ähnlich.
>
>Nun frage ich mich: Muss das sein? Muss man darauf hinweisen? Soweit ich weiß, -und ich
>glaube, ich hätte es schonmal irgendwo gelesen- treten Gesetzestexte in Kraft, auch
>ohne dass sie genannt werden, oder irre ich mich? Da eine Versteigerung bei EBay sowohl privat als auch geschäftlich sein kann (d.h. entweder eine Privatperson oder eine Firma verkauft etwas) muss man sie entsprechend kennzeichnen.
Ist die Auktion nicht gekennzeichnet, so greift hier das für alle Firmen gleichermaßen gültige Fernabsatzgesetz. Dieses regelt z.B. ein 14-tägiges Rückgaberecht, in dem der Käufer jederzeit ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben kann (an einige andere Bedingungen wie Neuwertigkeit, etc. gebunden).
Du musst es also dazuschreiben.
>"Da es sich um eine Privatauktion handelt übernehme ich keine Garantie und
>Gewährleistung für Versteckte Mängel, Güte und Beschaffenheit."
>Hier glaube ich
>1., dass es so gar nicht geregelt ist, weil man sich
>2., afaik gar nicht von der Beschaffenheit, also Funktion des Gerätes distanzieren
>kann, esseidenn man weist ausdrücklich darauf hin! Oder irre ich mich auch hier?
Korrekt: Man muss die Artikelbeschreibung wahrheitsgemäß formulieren. Einfach machen es sich viele (und es ist legitim): "Der Artikel hat den Zustand wie auf dem Bild zu sehen ist" und packen einfach zwei oder drei bilder dazu. Wenn man etwas auf dem Bild nicht erkennen kann, dann muss darauf AFAIK nicht explizit hingewiesen werden. (z.B. Akkulaufzeit bei Notebooks - Jeder Mensch kann sich denken, daß ein 6 Jahre altes Notebook nicht mehr einen Akku hat, der drei Stunden hält...)
>Und wenn es möglich ist, wie sieht es dann mit den arglistig verschwiegenen Mängeln
>aus, wie z.B. der Akku, den man auf dem Foto nicht sehen kann, ist defekt?
Siehe oben. Es gibt aber ja noch die "Hintertür" der "Frage an den Verkäufer senden" Funktion. Wenn Du den Verkäufer fragst, wie lange der Akku hält, dann muss er Dir wahrheitsgemäß antworten. Antwortet er nicht, dann kaufst Du den Artikel halt nicht. Antwortet er nicht wahrheitsgemäß handelt es sich um Betrug.
>Und noch eine Frage: Wenn ich mir bei Ebay eine technische Sache kaufe, diese kommt
>hier defekt an, kann ich dann den Kaufvertrag anfechten, da mir die Nichtfunktion des
>Gerätes arglistig verschwiegen wurde, also ein "Arglistig verschwiegener Mangel"
>vorliegt?
Wenn in der Beschreibung nichts über die Funktion des Gerätes steht: Du hättest fragen können. "arglistig verschwiegen" wäre z.B. wenn sich auf dem Gerät ein fetter Kratzer befindet und die Fotos extra aus Perspektiven gemacht wurden, von denen man den Kratzer nicht sieht.
>Oder kann sich der Verkäufer immer wehren mit der Ausrede, das Gerät sei beim Transport
>beschädigt worden?
Das muss er nachweisen. Allerdings trägt er das Transportrisiko: Wenn er das Gerät nicht sauber verpackt, dann ist er auch schuld wenn es beschädigt wird.
Die Sache kann aber anders aussehen, wenn er z.B. versicherten Versand anbietet aber auf expliziten Käuferwunsch unversichert versendet.
Du siehst: Das ganze ist sehr verworren. Da ich selbst auch nicht so 100%ig sicher bin ob der ganze Kram oben stimmt übernehme ich für diese kostenlose Rechtsberatung natürlich keine Gewähr.
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