Allgemein kann ich von Berufswegen her schonmal auf die BGB-Paragraphen 434 (Sachmangel), §437 (Rechte des Käufers bei Mängeln), §439 (Nacherfüllung) sowie §440 (Rücktritt) verweisen. Auch sehr interessant ist §476, welcher allerdings auf Deinen Fall nicht zutreffen wird.Prinzipiell ist es so: Sollte an einer Ware (also auch an einem Auto) ein Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf auftreten und dieser zweimalig vergebens nachgebessert werden, dann hast Du prinzipiell ein Recht auf Wandlung des Kaufvertrages.
Sollte es sich um einen Gebrauchtwagen handeln, gelten hier dann schon wieder andere Gesetze (mit denen ich mich wiederum nicht beruflich befasse) - und das Dumme ist, daß der Vertragspartner (also der KFZ-Händler) diese Gesetze bis ins Letzte ausdehnen kann, wenn er will.
Aber der Gang zum Anwalt war schon ein sehr guter Schritt, damit stehen die Karten schon um einiges Besser.
(Natürlich übernehme ich für diese kostenlose Rechtsauskunft keinerlei Haftung, bin schließlich kein Jurist *g*)
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Tobi - Ich fahr alles, auch wennet en Fahrstuhl is.
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