Letzte Bearbeitung am 16-Dez-02 um 13:21 Uhr ()
Irrtum! 1. Wo Du nur die Auslassungspunkte gesetzt hast folgt: "und kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat."
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Adressen von Kindern dieses schutzwürdige Interesse per se gegeben ist, da Kindern die Einsicht über die Tragweite Ihrer Handlungen fehlt.
2. Wenn ein Kind sich in eine Liste einträgt ist auch nicht §29,1,2 gegeben, da es sich nicht um öffentl. Listen handelt.
Hättest Du Recht, würde das ja auch bedeuten, dass man Adressen von Leuten weitergeben darf, die z.B. nicht in öffentl. Telbüchern und Adrverzeichnissen sind. Das ist natürlich nicht der Fall.
Marco
PS: Der von Dir zitierte §28 zielt darauf ab, dass man z.B. nicht seine Adresse im Telbuch veröffentlichen darf und sich dann beschwert, wenn jemand die Adresse dort raus nimmt um Werbung zu treiben. Aber bereits eine Änderung der Speicherung (z.B. im Internet) wird separat bestätigt.