Hey there, Hi there, Ho there,
normalerweise halte ich mich aus solchen Diskussionen raus ... aber langsam und sicher muß ich jetzt doch mal was anmerken:
Keng merkt an
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Und wenn nix passieren kann, dann bekommt die Bahn TÜV und darf betrieben werden. Basta.
<<
Hmmm ... interessante Aussage - bloß ist die Frage: wusste der TÜV bei der Prüfung, dass die Bügel zwei Rasten aufgehen?? Irgendwie habe ich da so meine Zweifel... und wenn nicht, stellt sich doch die Frage: wurde es mittlerweile an den TÜV gemeldet, um die Betriebsgenehmigung unter dieser besonderen Voraussetzung (Bügel öffnen zwei Rasten) aufrecht zu erhalten??
Da gibt es jetzt ein paar Möglichkeiten:
1. TÜV kannte das "Feature" bei der Erteilung der Genehmigung. Wieso dann die Aussage der Mitarbeiter, sie würde das überprüfen? Wollen wohl nur die Gäste beruigen.
2. TÜV kannte das "Feature" nicht.
a) es wurde dem TÜV gemeldet - dann sind wir wohl auf der sicheren Seite (sonst wäre er wohl eingeschritten) und der Mitarbeiter will nur beruigen
b) es wurde dem TÜV nicht gemeldet - dann gibt es wieder verschiedene Möglichkeiten
aa) es müsste gemeldet werden - bei einer Nichtmeldung würde dann wahrscheinlich die Betriebserlaubnis erlöschen und der Betreiber ordentlich haften
bb) es muß nicht gemeldet werden - dann sind wir wohl auf der sicheren Seite (sonst wäre er wohl eingeschritten) und der Mitarbeiter will nur beruigen
Wen es nun wirklich interessiert, der sollte die Frage, ob soetwas gemeldet werden muß, der sollte einfach mal beim TÜV nachfragen.
Völlig unabhängig von diesem Problem sehe ich allerdings das auch schon erwähnte Schockelement. Wir sind zwar nicht in den USA, aber auch hier könnte eine Person, die mitfährt und bei der sich der Bügel ein oder zwei Rasten öffnet und dadurch wirklich oder angeblich einen Schock erleidet, mal ganz lustig auf Schadensersatz klagen. Und ich spreche hier nicht unbedingt von körperlichen Verletzungen, die hier beschrieben wurden und übrigens auch bei Nicht-Risiko-Personen auftreten können (so daß die schönen Schilder am Eingang nicht mehrviel nutzen vor Gericht), sondern auch von einem psychischen Schock der dann physische Folgewirkungen zeigt. Derartige Opfer hätten vor Gericht gute Chancen, da sie nicht zu den klassischen Risikogruppen gehören, die per Schild am Eingang gewarnt werden, und das Schock auslösende Ereignis auch nicht in den Warnhinweisen angedeutet wurde und wohl auch auf keinen Fall vom Normalgast zu erwarten ist. Und dieser fehlende Hinweis kann wohl als grob fahrlässig bezeichnet werden, nachdem das Problem wohl öfters auftritt...
Im Fall von MW gibt es da übrigens noch einen interessanten "Bonus": MW gehört zu SixFlags, das wiederum ein amerikanisches Unternehmen ist und amerikanische Gerichte können sich auf Antrag eines Klägers für alle(!) Verfahren gegen ein Unternehmen zuständig erklären, das in irgendeiner Form in den USA tätig geworden ist (und damit erst recht, wenn jemand SixFlags als Mutter von MW verklagen würde, die ihre Aufsichtspflicht verletzt hätte). Das kann dann richtig teuer bzw. für den Köäger richtig lukrativ werden, zumal momentan in den USA ohnehin höhere Sicherheitsbestimmungen für Parks Diskussionsthema sind.
Euer
Dirk
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