Zurück
URL: https://Freizeitparkweb.de/cgi-bin/dcf/dcboard.cgi
Foren-Name: Plauderecke
Beitrag Nr.: 7383
#0, Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von WP am 21-Aug-06 um 11:54 Uhr
Letzte Bearbeitung am 21-Aug-06 um 12:54 Uhr ()

Hi Leute,

die meisten von uns haben schon Fotos geknipst, auf denen fremde Menschen zu sehen sind,

z.B.:


Grundsätzlich habe ich einmal gehört, dass man solche Fotos nur mit Einverständnis der gezeigten Personen veröffentlichen darf. D.h. obige Fotos wären nicht erlaubt.

Auch Foto Agentur z.B. akzeptieren keine Bilder, auf denen Personen so gezeigt werden, dass deren berechtigte Interessen verletzt werden können. (Was immer man darunter verstehen kann?)

Wenn man jetzt z.B. obige Fotos für einen Kalender, etc. verwenden will, wird das ganze möglicherweise rechtlich noch komplizierter. Kennt sich jemand mit solchen Verordnungen aus?


Edit: Hier gibt es ja auch User, die ihre Fotos an Verlage (Zeitschriften, Bücher) verkaufen. Wie ist da die rechtliche Situation der Verkäufers bez. des Verlages?


#1, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von tigerkatze am 21-Aug-06 um 12:08 Uhr

Also ich weiß nur, dass man zum Beispiel eine Menschenmenge ohne weiteres fotografieren darf ohne, dass sich jemand aufregen kann, er will nicht auf dem Foto sein. Ab wann man von einer Menschenmenge sprechen kann weiß ich nicht. Bei einem Coaster an und führ sich ist es auch egal, da ja in einem Zug viele Leute sitzen. Gefährlicher würds werden wenn du eine Person davon fotografierst und das dann veröffentlichst ...

Also das Bilde von Silver Star und dem Coaster aus Wien sind glaub ich Okay da man niemanden erkennen kann.
Dieser Dropcoaster is da schon gefährlicher

Aber wie gesagt ... das mit Coasterbildern weiß ich nicht so genau ...


#2, RE: OT
Geschrieben von WP am 21-Aug-06 um 12:13 Uhr

Letzte Bearbeitung am 21-Aug-06 um 12:15 Uhr ()

>Also das Bilde von Silver Star und dem Coaster aus Wien sind glaub ich Okay da man niemanden erkennen kann.<

Ich habe die drei Fotos deshalb ausgesucht, weil jeweils ein unterschiedliche Anzahl von Personen zu sehen ist - und weil auf allen - sich jeweil eine Person erkennen kann, bez. erkannt werden kann.

Bitte jetzt nicht OT diskutieren ob man die Person erkennen kann oder nicht!


#3, RE: OT
Geschrieben von Bomml87 am 21-Aug-06 um 12:39 Uhr

Ich glaub mal gehört zu haben, dass es ab 7 Leuten auf dem Bild als Gruppe/"Menge" zählt, dass heißt, wenn du 7 oder mehr leute drauf hast, dürfte es keine Probleme geben, kenn mich da aber auch nicht so aus.

#4, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von The Knowledge am 21-Aug-06 um 14:51 Uhr

Hi,

so ziemlich jeder Freizeitpark hat in seinen AGBs einen Passus bezüglich Film- und Fotoaufnahmen im Park. Die machen das, weil sie ja auch für das eigene Werbematerial fotografieren. So kann sich niemand beschweren, wenn er sich z. B. zufällig im EP-Prospekt wiederfindet. In wie weit sich diese Abtrittsklausel der eigenen Bildrechte auch auf privates oder gar kommerziell genutztes Material von Dritten anwenden lässt, ist mir nicht bekannt.

Aber wie heißt es immer so schön: Wo kein Kläger, da kein Beklagter.

Weiter auf alles schießende Grüße,

Tim
Vester vs. Herre


#7, RE:
Geschrieben von WP am 21-Aug-06 um 15:27 Uhr

Letzte Bearbeitung am 21-Aug-06 um 15:32 Uhr ()

Tim,

>so ziemlich jeder Freizeitpark hat in seinen AGBs einen Passus bezüglich Film- und Fotoaufnahmen im Park. Die machen das, weil sie ja auch für das eigene Werbematerial fotografieren. So kann sich niemand beschweren, wenn er sich z. B. zufällig im EP-Prospekt wiederfindet. In wie weit sich diese Abtrittsklausel der eigenen Bildrechte auch auf privates oder gar kommerziell genutztes Material von Dritten anwenden lässt, ist mir nicht bekannt.<

Interessant, wusste ich nicht!

>Aber wie heißt es immer so schön: Wo kein Kläger, da kein Beklagter<
Tja, glaube das fast alle Fotografen so denken und hoffen.

Außerdem wäre ein Schadensprozeß für den Kläger auch nicht so einfach und schnell durchzuführen, was wiederum einen Kläger eventuell vor einer Klage zurückschrecken läßt.

Zusätzlich, sofern der Fotografierte nicht in einer eher peinlichen Situation erwischt wurde, sondern eher lachend zu betrachten ist, wird es ihn mehr freuen als ärgern, dass er/sie zu sehen ist.


#10, RE: Ganz kritisch
Geschrieben von WP am 21-Aug-06 um 16:38 Uhr

>so ziemlich jeder Freizeitpark hat in seinen AGBs einen Passus bezüglich Film- und Fotoaufnahmen im Park.<

Und wie ist das bei Kirmes und anderen Volksfesten...


#14, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von Coasterjunkie am 22-Aug-06 um 15:41 Uhr

>so ziemlich jeder Freizeitpark hat in seinen AGBs einen Passus bezüglich Film- und
>Fotoaufnahmen im Park. Die machen das, weil sie ja auch für das eigene Werbematerial
>fotografieren. So kann sich niemand beschweren, wenn er sich z. B. zufällig im
>EP-Prospekt wiederfindet.

>In wie weit sich diese Abtrittsklausel der eigenen Bildrechte
>auch auf privates oder gar kommerziell genutztes Material von Dritten anwenden lässt,
>ist mir nicht bekannt.


Es ist ja nicht definiert, wer die Foto- und Filmaufnahmen durchführt. Durch das Hausrecht kann jeder Park seine Spielregeln selbst aufstellen. Wer diese nicht akzeptieren will, muss halt draußen bleiben.

Betreffend einer kommerziellen Nutzung greifen noch ganz andere Aspekte mit ein. So könnten die Betreiber und Hersteller (insbesondere Architekten) von Bauwerken ein Interesse am Schutz ihrer Objekte haben.


#5, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von Metaltubbie am 21-Aug-06 um 15:03 Uhr

Auch hier hilft Wikipedia:

Dort steht:

Bilder von öffentlichen Versammlungen (Aufmarsch, Konzert, Stadtfest, Demonstration) (...) sind dagegen immer erlaubt.


#6, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von Boris am 21-Aug-06 um 15:20 Uhr

>Bilder von öffentlichen Versammlungen (Aufmarsch, Konzert,
>Stadtfest, Demonstration) (...) sind dagegen immer erlaubt.

Ist eine Achterbahnfahrt eine "öffentliche Versammlung"? Wie ist eine "öffentliche Versammlung" definiert?

Bei den in der Wikipedia genannten Faellen sind in der Regel deutlich mehr Menschen auf einem Bild als bei einem Achterbahnzug (bei Volare z.B. nur 4 im Bild).


#8, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von vestermike am 21-Aug-06 um 16:00 Uhr

Ich denke, daß folgender Punkt greift:

"c) Personen als "Beiwerk"
Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein."

aus: http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html


#9, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von WP am 21-Aug-06 um 16:20 Uhr

Letzte Bearbeitung am 21-Aug-06 um 16:28 Uhr ()

>Ich denke, daß folgender Punkt greift:
"c) Personen als "Beiwerk"
Zulässig ist die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit. Die Person darf nicht Zweck der Aufnahme sein."<


Hmm... ob das so einfach ist? Bei einer Achterbahn (oder irgend einem anderem Transportmittel) könnte ja die Behauptung aufgestellt werden, hier sei der Fahrgast im Mittelpunkt und das Transportmittel "Beiwerk".

-------------------------------------

Fotos von Personen

Was man beachten muss, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will, legt das Kunsturhebergesetz (KUG) fest: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG) Wichtig ist dabei zuerst einmal, dass die Einwilligung nur nötig ist, wenn man seine Fotos auch „verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen“ will. Das heißt, dass diese Regeln nicht für Bilder gelten, die ein Hobbyfotograf für das private Fotoalbum macht.

Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald der Amateur seine Fotos als Dias auf dem Schulfest zeigt oder digitalisiert auf seine Homepage stellt, tut er genau das – er verbreitet die Bilder und stellt sie zur Schau. Dann gelten für ihn die gleichen Regeln wie für Profis. Dass er damit kein Geld verdient, spielt keine Rolle.

Neben dem Bildnisschutz ergeben sich weitere Rechte aus dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ (das Bildnisschutzrecht ist ein spezieller Bestandteil davon). Nach heute herrschender Ansicht ist schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Untersagen kann es der Abgebildete zumindest, wenn die Aufnahme etwa heimlich und in der Absicht das Bild zu veröffentlichen hergestellt wird. Zu einer Veröffentlichung muss es – anders als nach KUG – also nicht erst kommen.

Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob es einen generellen Schutz vor der Bildnisherstellung gibt. Hier sind die Ansichten umstritten. Nach herrschender Meinung muss abgewogen werden zwischen den Interessen des Fotografierten am Persönlichkeitsschutz und denen des Fotografen an der Herstellung des Fotos.

Am besten vorher fragen

In der Praxis bedeutet das, dass der Fotograf sich von einer Person, die er fotografieren und das Bild später veröffentlichen möchte, die Erlaubnis dazu geben lassen muss. Diese Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Fotografierte ein Honorar bekommt, aber auch, wenn klar ersichtlich ist, dass er nichts dagegen hat, abgelichtet zu werden – etwa weil er für den Fotografen posiert.

Doch Vorsicht: auch in solchen Fällen bleibt fraglich, wie weit die Einwilligung, die der Abgelichtete implizit erteilt haben soll, geht. Es kommt – sofern keine schriftliche Erklärung unterzeichnet wurde, in der dies alles geregelt ist – immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das heißt, wenn ich den Eindruck eines fotografierenden Touristen mache und jemanden auf der Straße fotografiere, muss er – selbst wenn er posiert – noch lange nicht damit einverstanden sein, dass sein Bild auch im Internet veröffentlicht wird.

Ergibt sich für den Fotografierten aus den Umständen nicht, dass man so was vorhat, muss man als Verwender des Fotos beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt und in welchem Umfang sie gilt. Das wird meist nicht gelingen, das Gericht wird also die Umstände aus Sicht des Fotografierten deuten und Schlüsse ziehen. Wer mit professionellen Modellen arbeitet, sollte sich die Genehmigung schriftlich geben lassen, am besten mit dem Vermerk, dass sie „unwiderruflich“ ist.

Wie kann es dann aber sein, dass in Zeitungen und Zeitschriften ständig Bilder mit vielen Menschen zu sehen sind – etwa in Fußgängerzonen, bei Demonstrationen oder dergleichen? Als Fotograf kann man sich doch nicht von Hunderten von Menschen die Genehmigung einholen, bevor man das Foto an eine Redaktion verkauft. Für derartige Bilder gelten Ausnahmen.

Manchmal geht's auch ohne Erlaubnis

Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet und „öffentlich zur Schau gestellt“ werden, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, außerdem „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 KUG). Wer also an einer Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen fotografiert zu werden.

Auch hier gibt es Grenzen: Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben – etwa durch eine Nahaufnahme mit einem Teleobjektiv. Dass solche Bilder trotzdem häufig zu sehen sind, ändert daran nichts, zeigt aber, dass die Fotografierten selten dagegen vorgehen.

Ebenfalls ohne Einwilligung dürfen Bilder gemacht werden, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“.

Quelle: http://www.irights.info/index.php?id=344


#11, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von vestermike am 21-Aug-06 um 17:22 Uhr

>Hmm... ob das so einfach ist? Bei einer Achterbahn (oder irgend einem anderem
>Transportmittel) könnte ja die Behauptung aufgestellt werden, hier sei der Fahrgast im
>Mittelpunkt und das Transportmittel "Beiwerk".

Bei einem Bildband über brünette Frauen wäre die Achterbahn wohl Beiwerk. Bei einer Veröffentlichung hier im Forum oder einem Kalender über Freizeitparks sehe ich den Menschen eher als Beiwerk.


#12, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von Morrrpheus am 22-Aug-06 um 06:30 Uhr

ist doch eine ganz klar Sache Der Letzte Abschnitt liefert die antwort!

>Ebenfalls ohne Einwilligung dürfen Bilder gemacht werden, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“.

Wenn du eine Achterbahn fotografierst, dienen die Personen darfauf die Emotionen der Achterbahnfahrt widerzuspiegeln!

Also ne ganz klare Sache! oder etwa nicht...


Ne mal ganz im Ernst. Wenn du für einen Bildband oder ein Kalendar fotografierst und die Menschen auf den Achterbahnen sind erkennbar, dann denk ich würde das ganze schon in Ordnung gehen, solang sie nicht völlig im Vordergrund stehen. Es ist wohl ausser Frage, dass wenn du als Onride Fotoanlage fungierst´und alle einzeln fotografierst, dass das schon ein gewisser Eingriff in die Privatsphäre ist. ANdererseits bei deinen Beispielen oben ist ja eigentlich der fahrende Zug im Mittelpunkt, und das wirkt ja eigentich erst durch die Menschen im Zug.

_________________________________________
Morrrpheus - weiß es aber net sicher


#13, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von WP am 22-Aug-06 um 11:47 Uhr

So, nach stundenlangem Surfen, hier einige Infos:


So wie es derzeit aussieht, ist grundlegend jedes Foto klagbar, aber es wird sich hier durch die zunehmende Präsenz des Internets noch einiges an neuen Verordnungen und Gesetzten ergeben.

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


2. Fotos, Graphiken, Texte

2.1. Wenn man Fotos, Grafiken oder Texte in einer Website entdeckt, darf man sie dann auf die eigene Website übernehmen? Oder sie in der Vereinszeitung abdrucken?

Fotos auf keinen Fall. Fotos genießen auch dann Urheberrechtsschutz, wenn sie nur ganz primitiv sind. Bei Grafiken und Texten kommt es darauf an, ob sie Werkcharakter im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) genießen, d.h. eine sogenannte eigentümliche geistige Schöpfung darstellen. Das ist eine relativ schwere Abgrenzung, die mit großer Unsicherheit behaftet ist, weshalb man auch davon die Finger lassen sollte. Was man schon darf, ist auszugsweises Zitieren (wenn man die Quelle angibt) oder auf die fremde Information Linken; der Link sollte allerdings nicht in einem Frame der eigenen Seite dargestellt werden und sollte insgesamt so ausgeführt werden, dass für den User klar erkennbar ist, dass er damit auf eine andere Website wechselt. Ansonsten sollte man fremde Inhalte (vor allem Fotos) nur mit Zustimmung des Urhebers (=Ersteller) übernehmen, wobei man sich versichern sollte, dass der Übergeber wirklich der Ersteller ist. Es nützt im Streitfall wenig, wenn sich herausstellt, dass derjenige, der die Bilder überlassen hat, selbst nicht deren Urheber ist. Man haftet vielmehr selbst trotzdem für die Urheberrechtsverletzung und kann sich nur beim Übergeber regressieren, wenn man von diesem irregeführt worden ist.

2.2. Darf man fremde Personen ohne Rücksprache fotographieren und die Bilder veröffentlichen?

Diese Frage betrifft das sogenannte "Recht am eigenen Bild". Dabei handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im Urheberrechtsgesetz geregelt ist.

Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht werden, wenn dadurch "berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden". Zu diesem Begriff gibt es eine Vielzahl von Einzelentscheidungen. Das Gesetz legt den Begriff nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können. Insbesondere soll damit jedermann gegen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere in Form von Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung. Personenfotos dürfen vor allem nicht in einen negativen Zusammenhang gebracht werden; dabei kann es auch auf den Text im Zusammenhang mit dem Bild ankommen. Der Begriff "negativer Zusammenhang" ist aber weit auszulegen; es genügt schon die Möglichkeit der Missdeutung, dass das berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt wird, und die Veröffentlichung wird damit unzulässig. Andererseits kommt es nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Ist nach objektiven Kriterien kein berechtigtes Interesse an einem Unterbleiben der Veröffentlichung erkennbar, besteht kein Unterlassungsanspruch.

Die Abgrenzung ist sehr schwammig und damit auch sehr gefährlich, weil man nicht immer voraussagen kann, wie ein Prozess ausgehen würde. Als grobe Richtschnur hilft es vielleicht, wenn man sich fragt, ob es irgendeinen objektiven Grund geben könnte, warum eine Person gegen die Veröffentlichung in der konkreten Form sein könnte.

Hier einige Beispiele, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach § 78 UrhG das Fotographieren an sich nicht verboten ist, sondern nur die Veröffentlichung ohne Zustimmung des Abgebildeten. Wenn daher in der Folge vom "Fotographieren" die Rede ist, ist gleichzeitig immer die Veröffentlichung des Fotos gemeint:

Beispiel 1:
Unbedenklich ist es, wenn bei der Aufnahme öffentlicher Gebäude oder Landschaften Personen so mit abgebildet werden, dass ihre Gesichter erkennbar sind.

Beispiel 2:
Unzulässig ist es, wenn Personen in Privathäusern oder -gärten dargestellt werden. Der Schutz der Privatsphäre ist auf jeden Fall ein berechtigtes Interesse. Je privater und intimer die Umgebung wird, desto eher liegt ein berechtigtes Interesse am Unterbleiben der Veröffentlichung vor.

Beispiel 3:
Personenfotos auf öffentlichen Veranstaltungen sind im Normalfall zulässig, so ist etwa ein normaler Ball unbedenklich; hingegen kann eine Wahlveranstaltung unter Umständen einen zufälligen Passanten in einen ungewünschten Zusammenhang bringen. Selbst Fotos einer Demonstration können berechtigte Interessen verletzen, wenn etwa ein gemäßigter Demonstrant zufällig vor einem radikalen Transparent dargestellt wird. Grundsätzlich sind aber derartige Fotos im öffentlichen Raum zulässig. Grundsätzlich kann sich niemand darauf berufen, dass berechtigte Interessen verletzt würden, wenn er etwas öffentlich tut. Beispielsweise kann sich auch ein Ehemann nicht beschweren, wenn er mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit fotographiert wird.

Beispiel 4:
Bei privaten oder geschlossenen Veranstaltungen (Parties, Kindergarten- oder Schulfeste, Betriebsfeiern) ist eine Veröffentlichung von Personenfotos problematisch und sollte nicht ohne Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung kann aber angenommen werden, wenn die Veröffentlichung vorher angekündigt wird oder wenn offenkundig ist, dass zum Zwecke der Veröffentlichung fotographiert wird (z.B. Pressefotograph).

Beispiel 5:
Der Veranstalter als Hausherr kann das Fotographieren einschränken. Das gilt insbesondere für geschlossene oder private Veranstaltungen. Bei öffentlichen Veranstaltungen wird man darauf abstellen müssen, ob das Fotographieren üblich ist oder ob bereits beim Eintritt auf ein Verbot hingewiesen wird (z.B. Kirchen).

Beispiel 6:
Der Schutz der Privatsphäre gilt auch für Personen, die im öffentlichen Leben stehen (Politiker, Künstler, Sportler, Funktionäre). Sogenannte "Paparazzi"-Fotos können daher berechtigte Interessen verletzen. Das ist umso mehr anzunehmen, je persönlicher und intimer der Kreis ist, in den sie eindringen und je geringer der Zusammenhang zur öffentlichen Tätigkeit und je geringer das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit.

Beispiel 7:
Nicht nur der Abgebildete selbst hat einen Unterlassungsanspruch; im Falle seines Todes steht dieser auch seinen nahen Angehörigen zu.

Dazu § 77 Abs. 2 UrhG: Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm#fotos


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Bildnisschutz

§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt.

Recht am eigenen Bild (§ 78)

Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.

Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.

Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.

http://www.internet4jurists.at/urh-marken/faq_urh1a.htm#fotos


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


In Deutschland gilt das Kunsturhebergesetz (KUG), welches bestimmt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden können. Unter Verbreiten versteht man jede Weitergabe von Bildnissen beispielsweise im Internet, in der Presse oder im privaten Bereich.

Nur in Ausnahmefällen muss man sich Einschränkungen seines Rechts am eigenen Bild gefallen lassen. So zum Beispiel dann, wenn man ein Prominenter ist und die Privatsphäre ausreichend berücksichtigt wurde, man nur Beiwerk auf dem Foto ist oder anlässlich einer Versammlung oder einer ähnlichem Veranstaltung, unter die auch ein Sportereignis fallen könnte, ein "Bild in der Menge" aufgenommen wurde. Im letzten Beispiel müsste der Schwerpunkt eines solchen Bildes jedoch auf der Darstellung des Geschehens liegen.

Eine Person, von der ein Foto ohne Einwilligung veröffentlicht oder verbreitet wurde und auf die auch keine der vorgenannten Ausnahmetatbestände zutrifft, kann sich gegen die Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild wehren. Abgesehen davon, dass die vorsätzliche Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen gemäß § 33 KUG eine Straftat ist, kann ferner auch zivilrechtlich gegen den Verletzenden vorgegangen werden. In Betracht kommt ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos, Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung (z.B. die Herausgabe des durch die ungenehmigte Veröffentlichung Erlangten) oder bei schwerwiegender Verletzung sogar Schmerzensgeld.

http://www.medienweb.de/recht-frage_fotos.html

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


DAS RECHT AM EIGENEN BILD

Beim Recht am eigenen Bild geht es nicht um den Schutz des Lichtbildherstellers, sondern um den Schutz des Abgebildeten. In diesem Zusammenhang läuft der Fotograf Gefahr, seinerseits eine Verletzung des Bildnisschutzes zu begehen. Abgesehen vom Hausrecht kann sich der Abzubildende zwar nicht gegen das Fotografieren seiner Person wehren, er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gegen eine ungenehmigte Verbreitung (Veröffentlichung) seines Bildnisses vorgehen. Nach § 78 Abs 1 Urheberrechtsgesetz dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.

1. „BILDNISSE VON PERSONEN“
Unter Personenbildnissen sind nicht nur Portraits zu verstehen, sondern jedes Foto, auf dem der Abgebildete erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann trotz eines Balkens über der Augenpartie gegeben sein. Bei der Beurteilung der Erkennbarkeit sind nicht nur die Abbildungen selbst, sondern auch der Begleittext, die Art der Verbreitung und der Rahmen der Veröffentlichung, also das Gesamtbild, zu berücksichtigen. Werden etwa Namen und Funktion des Abgebildeten angeführt, so ist dieser auch für den flüchtigen Betrachter erkennbar. Auf die Anzahl der abgebildeten Personen kommt es nicht an; auch bei Aufnahmen von Massenszenen (zB Blick ins Stadion) kann, unter der Voraussetzung der Erkennbarkeit, das Recht am eigenen Bild verletzt werden.

Auch „Personen des öffentlichen Lebens“ genießen Bildnisschutz, wenn auch das Veröffentlichungsinteresse und das Informationsbedürfnis in solchen Fällen naturgemäß größer sein werden. Der Bekanntheitsgrad einer Person ist bei der Beurteilung berechtigter Interessen zu berücksichtigen. Ist eine Person allgemein bekannt, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass ihre Interessen durch die Bildnisveröffentlichung nicht beeinträchtigt sind. Auch bei Personen des öffentlichen Lebens oder allgemein bekannten Personen ist eine Bildnisveröffentlichung aber
nicht schrankenlos zulässig. So ist etwa die Bildnisveröffent-lichung zu Werbezwecken oder bei Unterstellung einer nicht geteilten oder abgelehnten politischen Auffassung unzulässig.

2. „BERECHTIGTE INTERESSEN“
Berechtigte Interessen können verletzt werden durch
• Bloßstellung, Entwürdigung, Herabsetzung oder Preisgabe des Privatlebens,
• Verwendung zu Werbezwecken.

Bei der Prüfung der Frage, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten im konkreten Fall als schutzwürdig anzusehen sind. Die Rechtsprechung ist bei der Prüfung berechtigter Interessen verhältnismäßig streng; schon die Möglichkeit einer Missdeutung genügt. Maßge- bend ist eine objektive Prüfung des berechtigten Interesses. Subjektive Interessen (zB Auf- nahme in einer bloß unter subjektiven Gesichtspunkten verfänglichen Situation) reichen nicht aus.
Der Einsatz von Personenbildnissen in der Werbung berührt im Regelfall die Bildnisschutz-rechte des Abgebildeten, da der Anschein erweckt wird, dass der Abgebildete sein Bild für Werbezwecke entgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Dem Abgebildeten wird darüber hinaus eine subjektive Einschätzung unterstellt, die er nicht teilen muss. Ist hingegen klar erkennbar, dass sich der Abgebildete nicht für Werbezwecke zur Verfügung gestellt hat, kann eine Verwendung ausnahmsweise zulässig sein. Dies trifft etwa für die Abbildung eines Sportlers auf einem Plakat für eine Sportveranstaltung unter Beifügung des Sponsors dieser Veranstal-tung zu. – Die Verwendung von Bildnissen für Abzieh-(Sammel)bilder (bekannter Fußballer) verletzt gewöhnlich keine Bildnisschutzrechte der Abgebildeten; allerdings sind Verwendungs- ansprüche (Verwendung einer fremden „Sache“ zum eigenen Nutzen) denkbar (§ 1041 ABGB).
Bei der Ausstellung von Personenbildnissen in Schaufenstern empfiehlt es sich deshalb jedenfalls, das Einverständnis des Abgebildeten vorher einzuholen.


(obiger Text wurde unter Mithilfe des Verbandanwaltes
Dr. Schartmüller office@ra-pregarten.at erstellt)


www.fotografen.at/rsv/downloads/recht_am_eigenen_bild.pdf


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG

Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein.

Desweiteren dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), daß sie diskreditiert werden. Verliert beispielsweise ein Sportler während des Wettkampfes seine Hose und wird dadurch sein Geschlechtsteil sichtbar, dürfen Fotos dieser Situation nicht veröffentlicht werden, insbesondere keine Vergrößerungen.


http://user.cs.tu-berlin.de/~uzadow/recht/raebild.html


-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


#15, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von Coasterjunkie am 22-Aug-06 um 16:40 Uhr

Letzte Bearbeitung am 22-Aug-06 um 16:43 Uhr ()
In Sachen Personenfotos dürfte soweit eigentlich alles gesagt sein. Grundsätzlich ist bei einer privaten Nutzung von Freizeitpark-Fotos von keinerlei Problemen auszugehen, so lange sich die Bildgestaltung in einem normalen Rahmen abspielt (also nicht gegen die gute Sitte verstößt). Fotos von Kindern sollte man jedoch grundsätzlich unterlassen, da hierbei noch weitere Punkte eine Rolle spielen.

Bei kommerziellen Fotos sollte man stets berücksichtigen, dass man in einem Freizeitpark auf privaten Grund und Boden steht. Somit greift an dieser Stelle die Panoramafreiheit nicht mehr. Was ich hiermit ansprechen möchte ist die Tatsache, dass Betreiber und/oder Erbauer wohlmöglich ein Interesse daran haben, ihre Objekte zu schützen. Eine kommerzielle Nutzung von Bauwerk-Bildnissen (Fahrattraktionen, Kulissen, etc.) kann daher genau so problematisch sein, wie von Personen in der Öffentlichkeit. Es wäre eine entsprechende Genehmigung einzuholen. Gegenteilig sieht es hier wieder mit Bauwerken in der Öffentlichkeit aus. Wer von einer öffentlichen Straße aus ein Bauwerk fotografiert, kann sich auf die Panorama-Freiheit berufen, so lange er keine Hilfsmittel benutzt (Leitern, Brücken, 1. Etage aus einem Nachbarhaus, etc.), sollte aber dennoch eine Freigabe erfragen, um späteren Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Kurzum: Sollte es eindeutig geregelt sein (Stichpunkte sind "Recht am eigenen Bild" oder AGB bei Personen-Fotos, Panorama-Freiheit bei Sach- und Objekt-Fotos, etc.) kann man im normalen Rahmen (also Fotos, die nicht gegen die guten Sitten verstoßen) hemmungslos drauf los schießen. Wenn es keine eindeutige Regelung gibt, sollte man sich grundsätzlich ein "Model Release" bei Personenfotos bzw. ein "Property Release" bei Sach- und Objekt-Fotos einholen. Von Kinderfotos rate ich (wie oben bereits geschrieben) grundsätzlich ab.

Wer immer noch nicht genug hat, kann sich auch diese sehr gute Zusammenfassung durchlesen:
http://www.dforum.de/fotorecht/fotorecht.htm

Noch mehr Informationen und Links gibt es auf dieser Seite:
http://www.fotocommunity.de/info/Fotorecht

Gruß Hendrik


PS: Wer individuelle Fragen hat, kann mir gerne eine PM schicken. Ich bitte jedoch zu berücksichtigen, dass ich kein Jurist bin und lediglich aus Erfahrung berichten kann.


#16, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von KommissarPaule am 23-Aug-06 um 22:21 Uhr

Das gilt nur für Bilder die in Deutschland gemacht wurden, oder? Sollte ich ausserhalb Deutschlands Bilder von Personen in nem Coaster machen, unterliegen die dort gemachten Bilder dem dortigen Urheberrechtsgesetz (wenn es dort so etwas gibt).

#17, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von Coasterjunkie am 23-Aug-06 um 22:26 Uhr

So schaut es aus. Man sollte z.B. in Frankreich niemals auf die Idee kommen und Promis in privater Umgebung fotografieren (Paparazzitum). Das kann seit einiger Zeit empfindliche Strafen zur Folge haben.

Hendrik


#18, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von BigIcebear am 23-Aug-06 um 23:13 Uhr

Und wie siehts aus mit Partyfotos im Internet. Diese Aktion ist in Deutschland ganz schön trend geworden auch ich mach als ab und zu auf Partys Fotos von Fremde und für Fremde leute für meine Homepage und für Kwick.de das die meisten sicher hier kennen. Wenn ich jemand anspreche und frage Foto fürs Internet??? Und sie antworten mit ja und ich mach ein Foto von Ihnen und sie sehen es am nächsten tag im Internet, wollten es aber wegen ihrem Vollrauch doch nicht. Kann ich mich da strafbar machen? Kann ja niemand nachweißen ob sie es wollten oder nicht! Weiß da jemand Bescheid wie es da mit den ganzen Partybilder auf sich hat?



#19, RE: Personenrechte auf Fotos
Geschrieben von Coasterjunkie am 23-Aug-06 um 23:21 Uhr

Ich fotografiere für einen Party-Veranstalter auf all seinen Events. Es wird am Eingang ein großer Aushang befestigt, dass Film- und Foto-Aufnahmen gemacht werden. Da ein Veranstalter Hausrecht genießt, kann der Besucher diese Aufnahmen verweigern, aber dann kommt er auch nicht rein. In der Regel handhabe ich es aber so, dass wenn jemand während der Party nicht fotografiert werden möchte, ich ihn auch nicht ablichte. Nur im Einzelfall werden im Nachhinein Fotos aus der Bildgalerie auf der Website wieder gelöscht. Meistens sind die Besucher aber immer ziemlich geil drauf, fotografiert zu werden.

Gruß Hendrik


#20, Parks
Geschrieben von WP am 31-Aug-06 um 18:23 Uhr

Letzte Bearbeitung am 31-Aug-06 um 18:24 Uhr ()

Intersssant das Disney, Sea World und Universal auf der Liste steht.

http://www.pitopia.de/scripts/pitopia/info/info.php?subpage=propertyrelease


#21, RE: Parks
Geschrieben von Coasterjunkie am 31-Aug-06 um 18:49 Uhr

Wundert mich nicht wirklich, da es ja um die kommerzielle Nutzung von Fotos geht und das Parkgelände nunmal Privatgrundstück ist. Wenn man nun also Fotos von Disney verkaufen möchte, muss an dieser Stelle ein Property Release eingeholt werden. Unberührt hiervon ist die private Nutzung des Foto-Materials, wo keine Probleme zu erwarten sind.

Gruß Hendrik