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Foren-Name: Plauderecke
Beitrag Nr.: 6870
#0, Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von Friesenjung87 am 12-Nov-05 um 18:17 Uhr
Hallo,

wie so oft sehe ich bei Ebay diese typische Floskel:

"Aufgrund der neuen EU Richtlinien weise ich ausdrücklich darauf hin, dass sie weder Anspruch auf Gewährleistung noch auf Garantie haben." ...oder so ähnlich.


Nun frage ich mich: Muss das sein? Muss man darauf hinweisen? Soweit ich weiß, -und ich glaube, ich hätte es schonmal irgendwo gelesen- treten Gesetzestexte in Kraft, auch ohne dass sie genannt werden, oder irre ich mich?

Nun eine andere Version. Gerade eben las ich bei einer Auktion Folgendes:

"Da es sich um eine Privatauktion handelt übernehme ich keine Garantie und Gewährleistung für Versteckte Mängel, Güte und Beschaffenheit."


Hier glaube ich
1., dass es so gar nicht geregelt ist, weil man sich
2., afaik gar nicht von der Beschaffenheit, also Funktion des Gerätes distanzieren kann, esseidenn man weist ausdrücklich darauf hin! Oder irre ich mich auch hier?

Und wenn es möglich ist, wie sieht es dann mit den arglistig verschwiegenen Mängeln aus, wie z.B. der Akku, den man auf dem Foto nicht sehen kann, ist defekt?

Und noch eine Frage: Wenn ich mir bei Ebay eine technische Sache kaufe, diese kommt hier defekt an, kann ich dann den Kaufvertrag anfechten, da mir die Nichtfunktion des Gerätes arglistig verschwiegen wurde, also ein "Arglistig verschwiegener Mangel" vorliegt?
Oder kann sich der Verkäufer immer wehren mit der Ausrede, das Gerät sei beim Transport beschädigt worden?

Mit verunsicherten Grüßen,
Stef


#1, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von BerndDasBrot am 12-Nov-05 um 18:23 Uhr

>"Aufgrund der neuen EU Richtlinien weise ich ausdrücklich darauf hin, dass sie weder
>Anspruch auf Gewährleistung noch auf Garantie haben." ...oder so ähnlich.
>
>
>Nun frage ich mich: Muss das sein? Muss man darauf hinweisen? Soweit ich weiß, -und ich
>glaube, ich hätte es schonmal irgendwo gelesen- treten Gesetzestexte in Kraft, auch
>ohne dass sie genannt werden, oder irre ich mich?

Hier hast du schonmal grundlegend etwas falsch verstanden. Die "neuen EU-Richtlinien" besagen, dass auch ein Privatverkaeufer auf seine verkaufte Ware Garantie geben muss, es sei denn, er distanziert sich ausdruecklich davon, was mit diesem Satz mehr oder minder geschehen ist.

Traust du deinem neuen Forum die Beantwortung der Frage nicht zu oder warum kommst du wieder hier angesch!ssen? Das hatten wir doch schonmal!


#2, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von Friesenjung87 am 12-Nov-05 um 18:30 Uhr

Letzte Bearbeitung am 12-Nov-05 um 18:32 Uhr ()
>Traust du deinem neuen Forum die Beantwortung der Frage
>nicht zu


Guten Abend Herr Huehnlein,

das nicht direkt, jedoch ist es dringend und ich glaube, dass ich hier schneller Antwort bekomme. FZPW ist ein gutes Stück größer als Onride.de, gerade deswegen und auch weil hier eine Menge mehr kluge Köpfe herumgeistern weil wegen Selektion ist die Chance höher eine Antwort zu bekommen.


Mama sagt außerdem beim Schuhezubinden: Doppelt hält besser


#3, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von Tron am 12-Nov-05 um 18:34 Uhr

>"Aufgrund der neuen EU Richtlinien weise ich ausdrücklich darauf hin, dass sie weder
>Anspruch auf Gewährleistung noch auf Garantie haben." ...oder so ähnlich.
>
>Nun frage ich mich: Muss das sein? Muss man darauf hinweisen? Soweit ich weiß, -und ich
>glaube, ich hätte es schonmal irgendwo gelesen- treten Gesetzestexte in Kraft, auch
>ohne dass sie genannt werden, oder irre ich mich?

Da eine Versteigerung bei EBay sowohl privat als auch geschäftlich sein kann (d.h. entweder eine Privatperson oder eine Firma verkauft etwas) muss man sie entsprechend kennzeichnen.
Ist die Auktion nicht gekennzeichnet, so greift hier das für alle Firmen gleichermaßen gültige Fernabsatzgesetz. Dieses regelt z.B. ein 14-tägiges Rückgaberecht, in dem der Käufer jederzeit ohne Angaben von Gründen die Ware zurückgeben kann (an einige andere Bedingungen wie Neuwertigkeit, etc. gebunden).

Du musst es also dazuschreiben.


>"Da es sich um eine Privatauktion handelt übernehme ich keine Garantie und
>Gewährleistung für Versteckte Mängel, Güte und Beschaffenheit."

>Hier glaube ich
>1., dass es so gar nicht geregelt ist, weil man sich
>2., afaik gar nicht von der Beschaffenheit, also Funktion des Gerätes distanzieren
>kann, esseidenn man weist ausdrücklich darauf hin! Oder irre ich mich auch hier?

Korrekt: Man muss die Artikelbeschreibung wahrheitsgemäß formulieren. Einfach machen es sich viele (und es ist legitim): "Der Artikel hat den Zustand wie auf dem Bild zu sehen ist" und packen einfach zwei oder drei bilder dazu. Wenn man etwas auf dem Bild nicht erkennen kann, dann muss darauf AFAIK nicht explizit hingewiesen werden. (z.B. Akkulaufzeit bei Notebooks - Jeder Mensch kann sich denken, daß ein 6 Jahre altes Notebook nicht mehr einen Akku hat, der drei Stunden hält...)

>Und wenn es möglich ist, wie sieht es dann mit den arglistig verschwiegenen Mängeln
>aus, wie z.B. der Akku, den man auf dem Foto nicht sehen kann, ist defekt?

Siehe oben. Es gibt aber ja noch die "Hintertür" der "Frage an den Verkäufer senden" Funktion. Wenn Du den Verkäufer fragst, wie lange der Akku hält, dann muss er Dir wahrheitsgemäß antworten. Antwortet er nicht, dann kaufst Du den Artikel halt nicht. Antwortet er nicht wahrheitsgemäß handelt es sich um Betrug.

>Und noch eine Frage: Wenn ich mir bei Ebay eine technische Sache kaufe, diese kommt
>hier defekt an, kann ich dann den Kaufvertrag anfechten, da mir die Nichtfunktion des
>Gerätes arglistig verschwiegen wurde, also ein "Arglistig verschwiegener Mangel"
>vorliegt?

Wenn in der Beschreibung nichts über die Funktion des Gerätes steht: Du hättest fragen können. "arglistig verschwiegen" wäre z.B. wenn sich auf dem Gerät ein fetter Kratzer befindet und die Fotos extra aus Perspektiven gemacht wurden, von denen man den Kratzer nicht sieht.

>Oder kann sich der Verkäufer immer wehren mit der Ausrede, das Gerät sei beim Transport
>beschädigt worden?

Das muss er nachweisen. Allerdings trägt er das Transportrisiko: Wenn er das Gerät nicht sauber verpackt, dann ist er auch schuld wenn es beschädigt wird.
Die Sache kann aber anders aussehen, wenn er z.B. versicherten Versand anbietet aber auf expliziten Käuferwunsch unversichert versendet.

Du siehst: Das ganze ist sehr verworren. Da ich selbst auch nicht so 100%ig sicher bin ob der ganze Kram oben stimmt übernehme ich für diese kostenlose Rechtsberatung natürlich keine Gewähr.



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Droom, droom in de Droomvlucht mee, hoog in de sterren met je hemelslee.

#4, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von Friesenjung87 am 12-Nov-05 um 18:41 Uhr

Oha! Und ich dachte, der Ausschluss der Gewährleistung bräuchte nicht angegeben werden, was ich auch nie getan habe.

Demnach kann ich also sagen, wenn jemand vergessen hat es auszuschließen, kann ich den Artikel innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückschicken! Sehr praktisch


Vielen Dank für Deine Aufklärung, das hat mir absolut geholfen!


#5, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von Friesenjung87 am 23-Dez-05 um 15:04 Uhr

Hallo,

ich schonwieder mit einer weiteren Frage!
In dieser Auktion schließt der Verkäufer die üblichen Gewährleistungs- und Garantieansprüche aus, fügt aber noch Folgendes hinzu:

> "Sie bekommen die Ware in einwandfreiem Zustand - also mit der sogenannten "Funktion-Garantie", aber eine weiterführende Garantie wird ausdrücklich ausgeschlossen"

Bedeutet das etwa, dass ich auch keinen Anspruch auf 2 jährige Garantie bei Defekt des Produktes habe?
Ich mache davon meinen Kauf abhängig!


Ich wäre um eine Aufklärung sehr dankbar und wünsche einen lieben Gruß,

Stefano


#6, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von BerndDasBrot am 23-Dez-05 um 15:07 Uhr

Ja, er garantiert dir, dass die Grafikkarte in funktionsfaehigem Zustand verschickt wird. Mehr nicht!

#7, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von Friesenjung87 am 23-Dez-05 um 15:09 Uhr

Das heißt also: Ist die Karte bereits bei der ersten Inbetriebnahme defekt, ist er verpflichtet sie zurückzunehmen?

Aber was frag' ich. Ohne 2 jährige Garantie kaufe ich die sowieso nicht.


#8, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von BerndDasBrot am 23-Dez-05 um 15:10 Uhr

Nein, muss er nicht. Er sagt nur sinngemaeß: "Also bei mir hat sie funktioniert..."

#9, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von airtime am 23-Dez-05 um 16:37 Uhr

Hallo,

aus Erfahrung:

"Du hast bei diesem Verkäufer alle Garantien/Gewährleistungen, die Du willst."

In der o.a. Auktion bietet er 15 x den gleichen (neuen) Artikel an.
Somit handelt dieser Verkäufer klar gewerblich, da er eine klare Gewinnerzielungs-
absicht hat! (Dies kann sogar schon bei einem Artikel der Fall sein!)

Somit hat der Verkäufer entweder ein Gewerbe angemeldet und tarnt sich unberechtigter
Weise als Privatverkäufer um sich vor Gewährleistungen zu drücken (was ich nicht glaube)!

Oder er hat kein Gewerbe angemeldet und arbeitet am Finanzamt sauber vorbei!

Nach Auktionsende hast du seine Adresse und im Garantiefall wirken ein Hinweis
auf Finanzamt oder Wettbewerbszentrale Wunder! Ich bin mir sicher Du wirst dich
nach dem Hinweis sehr kulant mit diesem Verkäufer einigen!


Gruß
Hans


#10, RE: Ebay Rechts-Frage
Geschrieben von BerndDasBrot am 23-Dez-05 um 17:36 Uhr

Sorry, ich hatte nur den Teil mit der Garantie gelesen.