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Foren-Name: Movie Park Germany
Beitrag Nr.: 1691
Beitrag Nr.: 10
#10, Die 10 Gebote sind keine AGB der Kirche...
Geschrieben von Zoellner am 06-Okt-02 um 00:20 Uhr

Letzte Bearbeitung am 06-Okt-02 um 00:46 Uhr ()
>Du, das sind Regeln, die es gibt, aber an die sich keiner
>hält und ein Verstoß auch nicht bestraft wird.
>Wie die 10 Gebote...

*RÄUSPER*
Ob ein Verstoß gegen die 10 Gebote bestraft wird oder nicht, wird sich wohl erst noch zeigen...

Zu den "komischen Verboten" möchte ich anmerken, dass es ganz und gar zum Charakter von AGBs gehört, dort alle möglichen Eventualitäten auszuschließen. Mit solchen Verboten hält man sich einfach die Möglichkeit offen, in einem Extremfall eingreifen zu können. Sollte beispielsweise ein privater Wohltäter Parkbesucher mit einem Bollerwagen voller Brötchen versorgen wollen, lässt sich dies unter Berufung auf die AGB verhindern (na gut, das Beispiel ist ein bisschen aus den Fingern gesogen, ich geb's zu).

Oder wenn jemand Bilder schießt, die der MW irgendeinen Schaden zufügen könnten (z.B. bei einem eventuellen Unfall o.ä.), kann der Park unter Berufung auf die AGB die Herausgabe des Filmes verlangen. Natürlich betrifft so etwas keine Privatleute, die sich von Freunden mit irgendwelchen Characters fotografieren lassen, aber wie gesagt: Man hält sich so immer ein Hinter-Türchen offen.

Ähnliche Kuriositäten gibt es in allen möglichen AGBs zu bewundern; ist halt so ähnlich wie die Sicherheitshinweise in Bedienungsanleitungen. Man sichert sich nach allen Seiten ab.

EDIT: Mir ist noch was eingefallen
Andere typische Beispiele von Park-ABGs sind der Hinweis darauf, dass man auf sämtliche Rechte an Fotos verzichtet, auf denen man abgebildet ist und der Park diese Fotos uneingeschränkt kommerziell nutzen kann. Auch das wird i.d.R. nicht dazu führen, dass Privatleute als kostenlose Models benutzt werden. Bloß für den Fall, dass Herr Dr. Ichbinwichtig sich auf einem Prospekt-Foto der Mainstreet ganz hinten rechts winzig klein entdeckt und gleich den Rechtsanwalt wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte einschaltet, kann man hier auf seine passive Zustimmung der AGB durch den Kauf der Eintrittskarte verweisen. (Ein guter Rechtsanwalt fechtet natürlich die AGBs grundsätzlich an )
Oder ein wesentlich bekannteres Beispiel ist der Hinweis "Die Eintrittskarte ist auszubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen": Ich bin bislang noch nicht einmal in einem Park kontrolliert worden; doch wenn sich mal jemand unberechtigen Eintritt verschafft und wird dabei erwischt, kann man ihn aufgrund dieser Klausel wieder rausschmeißen, ohne seinen Betrug erst beweisen zu müssen.