WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL??

#1

WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL??

Hi Leute wer von euch kann mir Ultra Coaster per E-Mail schicken ich zahl auch was wenn es sein muss!! Aber ich kann es mir nicht freischalten lassen da ich keine Kredit-Card besitze und meine Elter wollen es auch nicht auf ihr laufen lassen!! Also wer ist so nett und schickt mir Ultra Coaster das ist ja auch nicht groß!!
ALSO BIIITTTTEEEE GEBT ES MIR!!

DANKE

cya

PS: *FÜR RECHTSCHREIBFEHLER HAFTET DER DER SIE FINDET *GG* *

Diskussionsübersicht

  1. #1 WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL?? MAXIMAXI
    1. #3 RE: WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL?? wimmerl84
    2. #6 WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN? ALeXX
      1. #7 RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN? MAXIMAXI
        1. #8 RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN? zong
          1. #9 RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN? Commander
            1. #10 RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN? MAXIMAXI
              1. #11 RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN? zong
                1. #12 RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN? AssAsSin
    3. #14 E-Mail = ??? DAS URHEBERRECHT MagicMusical
      1. #16 RE: E-Mail = ??? DAS URHEBERRECHT Tobias
        1. #17 RE: E-Mail = ??? DAS URHEBERRECHT AssAsSin
#2

RE: WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL??

Antwort auf MAXIMAXI, Beitrag #1

*nachobenschieb*
#3

RE: WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL??

Antwort auf MAXIMAXI, Beitrag #1

hi!
ich glaube (hoffe), dass dir das niemand schicken wird! die programmierer haben da hart drann gearbeitet und verdienen ihr geld! borg dir doch ne Eurocard (oder ähnliches) aus! hab ich auch gemacht!

mfg
#4

RE: WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL??

Antwort auf wimmerl84, Beitrag #3

Was meinst du was ich versucht hab!! Aber niemand will!! und jetzt bin ich schon so verzweifelt!! Oder wenn jemand für mich bestellt ich im das Geld auf Konto überweis und er mir die Downloadresse gibt!! Das wäre was macht aber keiner!!

cya
#5

RE: WER SCHICKT MIR ULTRA COASTER PER E-MAIL??

Antwort auf MAXIMAXI, Beitrag #1

HEY mit der EURO Card geht das ja Garnicht!! Ich hatte die EC von meinem Vater aber der sagt immer Chekc Credit Card number oder so!! Kann ich da nur mit Visa, MasterCard und den anderen beiden bestellen??

cya
#6

WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf MAXIMAXI, Beitrag #1


*arghhhhhh*
.. kann das mal ebend jemand schnell erledigen *gg*

Alexander Schulte "Glücklich ist, wer vergißt, was nicht mehr zu ändern ist"
#7

RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf ALeXX, Beitrag #6

Hey wieso??
Ich habe es versucht mit der Kredit-Karte!! Aber keiner von meine Bekannten oder Verwnadet oder Eltern habe Visa Mastercard oder so!! Nur ne EC Karte und mit der geht das nicht!! Also wie soll ich es deiner meinung nach sonst bekommen wenn icht auf illegalem wege??

cya
#8

RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf MAXIMAXI, Beitrag #7

Also erstmal ist Eurocard eine Mastercard!
Zweitens: Weißt du nicht, dass das Versenden eines Spiels (und auch wenn noch so klein) illegal ist?
Dann hast du eben kein Ultra Coaster, bist ja nicht der Einzige! Also warte auf NoLimits oder bestell dir eine Kreditkarte. ;-)

cu zong :-firejump

http://www.holidayparkweb.de.vu
#9

RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf zong, Beitrag #8

Ja ich gehöre zu den jenigen die das Spiel haben und ich kann dir sagen das es so super gar nicht ist... Schlechte grafik und sau schwer. Ich habe dafür nichts bezahlt hab es von nen guten freund bekommen.
________________________________________________________________
:-jumpy COMMANDER :-jumpy
#10

RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf Commander, Beitrag #9

ACH NE KREDIT-KARTE BESTELLEN WENN ICH 15 bin!! ALLES KLAR das geht voll!! Und außerdem weis ich das es illegal ist aber ich kann nun mal nichts machen, ich hatte die EC Karte von meinem Dad aber die funzt nicht!! Weis auch nicht wieso!! Aber jedenfalls ist es mir wursch ob es Schwer ist oder ne Miese Grafik hat!! Mir hat die Demo gefallen also will ich mir das Game kaufen aber wenn das nicht geht was soll ich dann deiner meinung nach machen??

cya

PS: Ich denke mir das es einige im Forum auch auf "illegale" weise haben weil sie keine KKarte haben!!
#11

RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf MAXIMAXI, Beitrag #10

Also wenn sich dein Vater keine Kreditkarte bestellen möchte, dann musst du dich mit der Demo abfinden!
Das Spiel ist zwar nichg schlecht, aber wenn NoLimits erhältlich ist, dann spricht keiner mehr über Ultra Coaster.
Also gedulde dich noch 2 Monate und dann kannst auch du endlich Coaster bauen! :-)

cu zong :-firejump

Datei nicht vorhanden
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#12

RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf zong, Beitrag #11

Ich denke, dass der Thread hier schnellst möglichst geschlossen werden sollte. das ist hier ein Freizeitparkforum und kein Warezboard.

Und ganz neben bei ist das Game eigentich ziemlicher Schund. Der Editor ist einer derbe zumutung und das Geld auf keinen Fall wert. Ich hab mich zumindest tierisch aufgeregt.
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Greetz, Dennis.
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#13

RE: WER KANN DEM TYPEN MAL GANZ SCHNELL WAS AUF DIE BACKEN GEBEN?

Antwort auf AssAsSin, Beitrag #12

Also ich ich finde das ihr damit zu weit geht. Jeder soll sich ne eigene meinung über das spiel machen Können.

>Und ganz neben bei ist das Game eigentich ziemlicher Schund.

Hallo x( ?? Also das sollte man doch immernoch selbst entscheiden. ich will hier echt keinen streit anfangen aber sowas :-erks mich an. An Kinder/Jugendliche hat man bei solchen spielen anscheinend nicht gedacht, denn für uns ist es fast unmöglich an solche Spiele ranzukommem. Ich hätte das spiel ja auch ganz gerne, aber meinen Eltern ist das Risiko zu hoch ihre Kreditkartennummer der firma zu nenen (zu recht).

Ausserdem wird das bei No Limits die selbe sch*** sein (zumindest mit den updates) weil man die 100prozentig auch nur mit ner Keditkarte freischalten kann.

Gruß Coasterfan02

PS: nehmt mir das bitte nicht übelaber das musste jetzt wirklich Raus.
#14

E-Mail = ??? DAS URHEBERRECHT

Antwort auf MAXIMAXI, Beitrag #1

WIE DENN WENN DU KEINE E-MAIL angibts ???
Ps das Programm ist gepackt und es sind ca 3.16 MB , schafft das dein E-Mail Provider.

Und wegen der Vervielfältiung !!!!

Laut Urheberrecht darf man ( wenn man das Orginal Programm hat )
5 Legale Kopien machen und an Freunde / Bekannte und Verwante
KOSTENLOS weitergeben ( nicht gegen Geld ) !!!!!!!!!

Das selbe Gilt für Videos, Cd´s Dvd´s , vorausetzung ist aber IMMER das Orginal zu besitzen

Weitere Infos darüber unter: http://www.Gema.de


#15

RE: E-Mail = ??? DAS URHEBERRECHT

Antwort auf MagicMusical, Beitrag #14

Sag mal ehrlich ich denke das es mir sowieso keiner Schickt??
falls mir jemand das Game trozdem schicken will hier ist meine ANDERE mail adesse:

big.boom@gmx.de

PS: Ich denke das JEDER hier eine gebrannte CD oder so hat!! Und die regen sich auf wenn jemand mal ne frage stellt!! Und außerdem war das ein Kauf angebot!! Wenn jemand sagt er will Geld dafür dann bekommt er es auch solange es im angemessenem Rahmen liegt!!! Oder sagt ihr zu den Leuten auf Ebay das das ist illegal ihr macht den Entwickler schaden oder was??
TZTZTZ

#16

RE: E-Mail = ??? DAS URHEBERRECHT

Antwort auf MagicMusical, Beitrag #14

Um es noch mal klar zu stellen: Das gilt nicht für Software! Die Gema vertritt Künstler, keine Programmierer (auch wenn diese sicherlich auch eine Art von Kunst schaffen).

Das wird sich auch nicht ändern, sobald man für PCs eine Gebühr an die Gema zahlen muss.

Und eine "muss nach 24 Stunden gelöscht werden"-Regel (die auf vielen Websites steht) gibt es weder bei Software, noch bei MP3s oder irgendwas Anderem. Hat hier zwar auch niemand behauptet, aber passt gerade zum Thema ;-)
#17

RE: E-Mail = ??? DAS URHEBERRECHT

Antwort auf Tobias, Beitrag #16

@Coasterfan02
Genau. Nie wieder eigene Meinung posten! :) Ne aber mal im ernst. Das Game ist schlecht. Man konnte es hier auch schon oft genug lesen, dass der Editor viel zu kompliziert ist.
@Maximaxi
Was soll bitteschön an Ebay Illegal sein? :-hmmm
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#18

RE: DAS URHEBERRECHT Teil2

Antwort auf AssAsSin, Beitrag #17

Die Regelungen des Urhebergesetzes...
erfüllen den Zulässigkeitsmaßstab für die innerstaatliche Ausnahmeregelung. Die als Drei-Stufen-Test bezeichneten Vorgaben werden vom Urhebergesetz eingehalten. Danach ist in Sonderfällen eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Urheber in Sonderfällen gestattet, allerdings nur, wenn eine solche Vervielfältigung die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt und auch die Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden (Artikel 9 Absatz 2 RBÜ, Artikel 9, 13 TRIPS-Übereinkommen).

Die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ist ein Sonderfall der Vervielfältigung. Die kommerzielle Vervielfältigung ist der Regelfall der Vervielfältigung und durch das ausschließliche Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber die wirtschaftliche Verwertung seiner Werke gesichert sein. Davon unterscheidet sich grundsätzlich der Bereich der privaten Vervielfältigung. Der mögliche Missbrauch dieser zustimmungsfreien Vervielfältigung darf und kann nicht die Möglichkeit der privaten Vervielfältigung in zulässigem Umfang einschränken. Dies ist ein Sonderfall der Vervielfältigung und nach der gegebenen Gesetzeslage zustimmungsfrei zulässig.

Durch die zulässige private Vervielfältigung wird die normale Auswertung des Rechts nicht beeinträchtigt. Der Missbrauch durch Überschreitung der Zulässigkeitsschranken kann die normale Auswertung beeinträchtigen. Die Gefahr ist bei der digitalen Vervielfältigung größer als bei der analogen. Aber diese Missbrauchstatbestände überschreiten die zulässigkeitfreie private Vervielfältigung und lösen so sowohl Schadensersatzansprüche wie strafrechtliche Sanktionen aus. Mit einem Verbotsrecht der privaten digitalen Vervielfältigung kann dem nicht begegnet werden, da, wie bereits ausgeführt, die Sanktionen praktisch nicht durchsetzbar sind. Die private Vervielfältigung im zulässigen Rahmen beeinträchtigt die Verwertungsrechte der Urheber nicht.

Die berechtigten Interessen der Urheber wären aber unzumutbar beeinträchtigt, wenn diese bei der Nutzung ihrer Werke durch private Vervielfältigung eine angemessene Vergütung untersagt wird.
Eine angemessene Beteiligung der Urheber an der Werknutzung kann aber nur durch eine Geräteabgabe erreicht werden. Die fehlende praktische und rechtliche Durchsetzbarkeit eines Verbotsanspruchs - welche im analogen Vervielfältigungsbereich unstreitig anerkannt ist - gilt auch für digitale Vervielfältigungen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Dem entsprechend kann auch die normale Auswertung des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht beeinträchtigt werden und auch die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht unzumutbar verletzt. Dabei ist hier ebenso wie im Fall der analogen Vervielfältigung entscheidend, dass ein Verbotsrecht praktisch und rechtlich nicht durchführbar ist. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar.

Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine digitale Vervielfältigung in der Qualität dem Original nahezu gleichkommt. Folglich werden hier die Interessen des Urhebers weitergehend verletzt, da Qualitätsverluste bei den Übertragungen nicht gegeben sind. Auch die weiteren, von der Antragstellerin dargelegten Vorteile einer digitalen Vervielfältigung sind dabei zu berücksichtigen. Diese Tatsachen haben jedoch keine Auswirkungen auf den Vergütungsansprüche dem Grunde nach. Die normale Auswertung des urheberrechtlich geschützten Werkes würde viel stärker beeinträchtigt und auch die berechtigten Interessen des Urhebers würden viel weitergehender verletzt, wenn dem Urheber ein Verbotsanspruch zuerkannt wird, welcher rechtlich und praktisch nicht durchsetzbar ist.

Der BGH hält die digitale Vervielfältigung zu privaten Zwecken selbst dann mit dem TRIPS-Abkommen für vereinbar, wenn die gesetzliche Lücke einer fehlenden Vergütungsregelung im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden kann (BGH a.a.O, Kopienversand). Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine gesetzliche Vergütungsregelung, die sich dem Grunde nach aus § 54 Absatz 1 Nr. 1 ergibt.

So nun wist ihr es Alle
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