Die Regelungen des Urhebergesetzes...erfüllen den Zulässigkeitsmaßstab für die innerstaatliche Ausnahmeregelung. Die als Drei-Stufen-Test bezeichneten Vorgaben werden vom Urhebergesetz eingehalten. Danach ist in Sonderfällen eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Urheber in Sonderfällen gestattet, allerdings nur, wenn eine solche Vervielfältigung die normale Auswertung des Werkes nicht beeinträchtigt und auch die Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden (Artikel 9 Absatz 2 RBÜ, Artikel 9, 13 TRIPS-Übereinkommen).
Die Vervielfältigung zu privaten Zwecken ist ein Sonderfall der Vervielfältigung. Die kommerzielle Vervielfältigung ist der Regelfall der Vervielfältigung und durch das ausschließliche Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber die wirtschaftliche Verwertung seiner Werke gesichert sein. Davon unterscheidet sich grundsätzlich der Bereich der privaten Vervielfältigung. Der mögliche Missbrauch dieser zustimmungsfreien Vervielfältigung darf und kann nicht die Möglichkeit der privaten Vervielfältigung in zulässigem Umfang einschränken. Dies ist ein Sonderfall der Vervielfältigung und nach der gegebenen Gesetzeslage zustimmungsfrei zulässig.
Durch die zulässige private Vervielfältigung wird die normale Auswertung des Rechts nicht beeinträchtigt. Der Missbrauch durch Überschreitung der Zulässigkeitsschranken kann die normale Auswertung beeinträchtigen. Die Gefahr ist bei der digitalen Vervielfältigung größer als bei der analogen. Aber diese Missbrauchstatbestände überschreiten die zulässigkeitfreie private Vervielfältigung und lösen so sowohl Schadensersatzansprüche wie strafrechtliche Sanktionen aus. Mit einem Verbotsrecht der privaten digitalen Vervielfältigung kann dem nicht begegnet werden, da, wie bereits ausgeführt, die Sanktionen praktisch nicht durchsetzbar sind. Die private Vervielfältigung im zulässigen Rahmen beeinträchtigt die Verwertungsrechte der Urheber nicht.
Die berechtigten Interessen der Urheber wären aber unzumutbar beeinträchtigt, wenn diese bei der Nutzung ihrer Werke durch private Vervielfältigung eine angemessene Vergütung untersagt wird. Eine angemessene Beteiligung der Urheber an der Werknutzung kann aber nur durch eine Geräteabgabe erreicht werden. Die fehlende praktische und rechtliche Durchsetzbarkeit eines Verbotsanspruchs - welche im analogen Vervielfältigungsbereich unstreitig anerkannt ist - gilt auch für digitale Vervielfältigungen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Dem entsprechend kann auch die normale Auswertung des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht beeinträchtigt werden und auch die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht unzumutbar verletzt. Dabei ist hier ebenso wie im Fall der analogen Vervielfältigung entscheidend, dass ein Verbotsrecht praktisch und rechtlich nicht durchführbar ist. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar.
Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine digitale Vervielfältigung in der Qualität dem Original nahezu gleichkommt. Folglich werden hier die Interessen des Urhebers weitergehend verletzt, da Qualitätsverluste bei den Übertragungen nicht gegeben sind. Auch die weiteren, von der Antragstellerin dargelegten Vorteile einer digitalen Vervielfältigung sind dabei zu berücksichtigen. Diese Tatsachen haben jedoch keine Auswirkungen auf den Vergütungsansprüche dem Grunde nach. Die normale Auswertung des urheberrechtlich geschützten Werkes würde viel stärker beeinträchtigt und auch die berechtigten Interessen des Urhebers würden viel weitergehender verletzt, wenn dem Urheber ein Verbotsanspruch zuerkannt wird, welcher rechtlich und praktisch nicht durchsetzbar ist.
Der BGH hält die digitale Vervielfältigung zu privaten Zwecken selbst dann mit dem TRIPS-Abkommen für vereinbar, wenn die gesetzliche Lücke einer fehlenden Vergütungsregelung im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden kann (BGH a.a.O, Kopienversand). Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine gesetzliche Vergütungsregelung, die sich dem Grunde nach aus § 54 Absatz 1 Nr. 1 ergibt.
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