Aus:Fliegende Bauten; Vollzug des Art. 85 Bayerische Bauordnung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 13. März 2000 Az.: IIB7-4115.121-003/99
4.1.1.2 Bewegte, für Fahrgäste bestimmte Teile, insbesondere ausschwingende Fahrgastsitze,
müssen von anderen festen oder bewegten Teilen des Fahrgeschäftes so weit entfernt sein,
dass die Fahrgäste nicht gefährdet sind. Bei bewegten Teilen und festgelegten Bahnen sind
folgende Abstände - von der seitlichen Sitzbegrenzung gemessen - erforderlich, sofern nicht Schutzvorrichtungen angebracht sind:
- 50 cm bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 20 m/s,
- 70 cm bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von über 20 m/s.
Oberhalb des Fahrzeugbodens muss ein freier Raum von mindestens 2 m Höhe vorhanden
sein. Ist der Fahrgast durch eine Vorrichtung oder durch Art und Betriebsweise des Fahrgeschäftes am Aufstehen gehindert, so genügt eine Mindesthöhe über dem Fahrgastsitz von 1,50 m. Die Höhe ist vom Boden bzw. vom Sitz aus jeweils rechtwinklig zur Fahrbahnebene zu messen und in voller Sitzbreite freizuhalten (Lichtraumprofil). Bei Verwendung von Schutzkörben kann eine geringere Höhe gestattet werden. Für Riesenräder gilt Nr. 4.1.7.1.
Quelle: klick klack
Es gibt meines Wissens aber eine Europäische Norm für Lichtraumprofile bei Achterbahnen.